Bauvertrag und Corona VOB/B höhere Gewalt und Behinderungsanzeige Vertragsanpassung

Corona-Krise und laufende Bauverträge

Toralf Luther, 18. April 2020

Baubehinderungsanzeigen wegen COVID-19 nach § 6 Abs. 1 VOB/B

Die Betrieb von Baustellen ist durch behördliche Verboten wegen der Corona Krise nicht ausdrücklich untersagt worden. Dennoch zeigen die Auswirkungen der Quarantäneverfügungen, Reisebeschränkungen und Lieferschwierigkeiten o.ä. zunehmende Wirkung. Die Corona-Krise ist als Fall der höheren Gewalt oder zumindest als ein für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstand einzuordnen. Der Auftragnehmer eines VOB/B Bauvertrages ist dabei gut beraten, wenn er seinem Auftraggeber eine inhaltlich fundierte und aussagekräftige Darstellung der hindernden Umstände zeitnah zukommen lässt, um die Anforderungen an die Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B zu erfüllen. Nur dann besteht eine realistische Chance, dass sich die Ausführungsfristen nach § 6 Abs. 2 VOB/B verlängern. Die Fristverlängerung berechnet sich nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 4 VOB/B).

Ein allgemeines Hinweis- oder Musterschreiben, dass es wegen der Corona-Krise zu Schwierigkeiten im Bauablauf und zu Verzögerungen kommt, wird wohl genau so wenig ausreichen, wie das Vertrauen auf die Offenkundigkeit der Tatsachen und deren hindernde Wirkungen, wenn der Auftragnehmer eine Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gänzlich unterlässt.

Wer schreibt, der bleibt.

Sie können mich bei weiteren Fragen gern persönlich kontaktieren.
Schreiben Sir mir eine E-Mail.

Photo by Matthew Hamilton on Unsplash