Kanzlei Luther – Corona-Krise – Vertragsanpassung

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Toralf Luther, 31. März 2020

Bitte genau hinsehen!

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil,- Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Durch Rechtsverordnung kann die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens zum 31. März 2021 verlängert werden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Außerdem wurden Regelungen für die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 für natürliche Personen getroffen.

Die Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betreffen die Bewertung von Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, die Bewertung von im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits bzw. die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten als nicht gläubigerbenachteiligend, wenn die Rückgewähr bis zum 30. September 2023 erfolgt, die Bewertung von Krediten und Sicherungen im Aussetzungszeitraum als nicht sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung und weitere Regelungen zur Insolvenzanfechtung u.a..

Die Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist somit kein Freibrief bei der Bewertung der Insolvenzreife. Dies muss auf den Folgen der COVID-19 Pandemie beruhen und wird im Einzelfall zu betrachten sein.  

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